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Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Stadtjugendring der Stadt Elsdorf, mit Sitz in Elsdorf, ist eine freiwillige Arbeitsgemeinschaft delegierter Vertreter von Jugendverbänden, -vereinen, -organisationen und -einrichtungen in der Stadt Elsdorf.

2. Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft, nachfolgend auch Verein genannt, ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, sowie der Jugendhilfe.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Planung und Durchführung gemeinsamer Jugendveranstaltungen, allgemeine Bildungsveranstaltungen, vor allem für Jugendleiter und ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätige, sowie die Vertretung der jugendpolitischen Interessen gegenüber der Stadt Elsdorf in den politischen Gremien und die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt Elsdorf.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben

Der Stadtjugendring
1. soll die Verständigung und Zusammenarbeit der im Jugendbereich tätigen Gemeinschaften, Organisationen und Verbände fördern und zu einer einheitlichen Abstimmung bzw. Koordination beitragen. Die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit des Jugendringes nicht beeinträchtigt.

2. vertritt deren Interessen und die Jugendpolitik gegenüber der Stadt Elsdorf.

3. möchte die Arbeit der Jugendverbände, -gemeinschaften und -organisationen in der Öffentlichkeit darstellen und hierfür werben (Erstellung einer Informationsschrift, Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen).

4. beschäftigt sich mit den aktuellen Problemen der Jugendarbeit.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des Stadtjugendringes Elsdorf können Jugendverbände, -gemeinschaften und –organisationen der Stadt Elsdorf werden, die eine selbstständige Jugendarbeit nach eigener Ordnung und Satzung leisten, und bei denen die Jugendarbeit bzw. jugendpflegerische Zielsetzung wesentlicher Inhalt ihrer Tätigkeit ist.

2. Voraussetzungen für die Aufnahme in den Jugendring sind, dass die Vertreter und deren Organisationen
a) die Satzung des Stadtjugendringes Elsdorf anerkennen,
b) sich im Sinne des Grundgesetzes in ihrer eigenen Zielsetzung und praktischen Arbeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und sie verwirklichen.

3. Die Aufnahme in den Jugendring muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Jugendringes mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vertreter.

4. Ein Mitglied kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vertreter ausgeschlossen werden, soweit dessen Arbeit nicht mehr mit den Zielen und Grundsätzen des Stadtjugendringes übereinstimmt.

5. Beratende Mitglieder des Stadtjugendringes sind der Bürgermeister und der für die Jugendarbeit zuständige Jugendpfleger des Jugendamtes bzw. deren Vertreter.

§ 5 Organe

Organe des Stadtjugendringes sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den stimmberechtigtenDelegierten der jeweiligen Mitgliedsverbände. Die Delegierten sowie deren Stellvertreter sind dem Vorstand des Jugendringes schriftlich zu benennen.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens dreimal kalenderjährlich statt.
Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Viertels der Delegierten einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung - E-Mail oder Post - einzuberufen.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag die geheime Abstimmung erforderlich.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
c) die Bildung von Fachausschüssen,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
f) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende kann bei Bedarf durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

2. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Er handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von 24 Monaten.

4. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen der Satzung, so kann er von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vertreter abberufen werden.

5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf und wickelt alle ihm durch die Mitgliederversammlung und Satzung übertragenen Aufgaben, sowie die laufenden Geschäfte ab.

§ 8 Geschäftsordnung

Der Stadtjugendring kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Annahme.

§ 9 Auflösung

1. Über die Auflösung des Stadtjugendringes Elsdorf kann nur eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von acht Tagen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendringes, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Stadtjugendringes an die Stadt Elsdorf. Sie ist verpflichtet, die ihr übertragenen Mittel für jugendpflegerische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Beiträge

Für die Mitglieder des Vereins besteht keine Beitragspflicht.

§ 11 Schlussvorschrift

Die Satzung tritt am Tag der Mitgliederversammlung – 14.November 2011 – in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 29.01.1987 außer Kraft.

Elsdorf, den 14. November 2011

Barbara Schnitzler                           Stefan Ebel
1. Vorsitzende                                   2. Vorsitzender

Stadtjugendring Elsdorf  
   
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